Satzung

VEREINSSATZUNG KAUFUNGER KINDERTHEATER E.V.

§ 1 Der Verein führt den Namen „Kaufunger Kindertheater“ und hat seinen Sitz in Kaufungen. Er wurde am 15. Januar 1986 vom Amtsgericht Kassel in das Vereinsregister eingetragen und führt in seinem Namen den Zusatz e.V.“. 

§ 2 Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung durch die Aufführung von Theaterstücken. Dabei soll sowohl die Tradition des Kindermärchens in der überlieferten Form bewahrt und gepflegt, als auch durch zeitgemäße Stücke des Bewusstseins für Umwelt und menschliches Zusammenleben verstärkt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 16 Jahren und juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder werden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen, wenn sie im Rahmen der Jugendarbeit aktiv tätig sind. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages. Abgelehnte Anträge begründet er auf Verlangen in der nächsten Jahreshauptversammlung und stellt diese Anträge zur Abstimmung.
Die Mitgliedschaft endet
* durch den Tod,
* durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss,
* durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschuss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Stimmberechtigte Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in Organe des Vereins wählen lassen; sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können ihre Interessen von anderen Vereinsmitgliedern vertreten lassen. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu entrichten.

§ 6 Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind in der Heimatzeitung Kaufunger Woche einzuberufen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Kassierer und einem Schriftführer. Zum erweiterten Vorstand gehört der Pressewart, Jugendwart und Vertreter des Bühnenbaues. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind in den Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt. Er vertreten jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach bedarf statt. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung und Überwachung der laufenden Kassenführung, sowie der Jahresrechnung. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.

§ 9 Satzungsänderungen können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders ausgerufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließen kann. In der Einladung zur 2.Versammlung ist hierauf hinzuweisen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kaufungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, in erster Linie für die Förderung der Jugendpflege und der Kulturarbeit.